(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden:
- 1.
- ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
- 2.
- eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und
- 3.
- eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Fachbeiträge • 32
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. BVerwG 2 C 59.07, Urteil vom 29. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 28.06, Urteil vom 24. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 2 B 5.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 9.06, Urteil vom 03. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 2 A 6.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 25.06, Urteil vom 24. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de