(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden:
- 1.
- ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
- 2.
- eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind, und
- 3.
- eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Fachbeiträge • 42
- 1. BVerwG, Urteil v. 03.05.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Mai 2007
- 2. BVerwG, Urteil v. 03.05.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Mai 2007
- 3. BVerwG, Urteil v. 15.12.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. Dezember 2005
- 4. Verwirke, verzichte, dulde und liquidiere im Disziplinarrecht?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16.05.2012, Az. 2 B 3.12Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 12. Juli 2012
- 5. Konsequentes Vorgehen gegen Extremistinnen und ExtremistenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 16. November 2022
- 6. Wer darf die Disziplinarbefugnis bei abgeordneten Bundesbeamten ausüben?Eingeschränkter Zugriffwww.meyer-koering.de · 15. Dezember 2025
- 7. Ribet Buse RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffRibet-Buse · www.sdrb.de · 11. Juli 2014
- 8. Maßnahmeverbot (Verjährung)Eingeschränkter ZugriffHttps://Www.Sdrb.De/Author/Ribet-Buse/#Author · www.sdrb.de · 21. Dezember 2010
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 20/6435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2023
- 3. 21/4346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den DienstherrnBundestag Drucksachen · 26. Februar 2026