(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
- 1.
- schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
- 2.
- Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
- 3.
- Urkunden und Akten beigezogen sowie
- 4.
- der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Fachbeiträge • 20
- 1. BVerwG 2 B 56.12, Beschluss vom 20. November 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 B 122.07, Beschluss vom 26. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 28.10, Urteil vom 28. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 2 A 6.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 A 11.10, Urteil vom 29. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 A 3.16, Urteil vom 12. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 A 1.06, Urteil vom 27. Juni 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de