(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
(2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
- 1.
- die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
- 2.
- die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.
(3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
(4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 20
- 1. BVerwG 2 B 122.07, Beschluss vom 26. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 135.07, Beschluss vom 08. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG: BaWü darf Sonderwege im Beamtenrecht gehenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 22. April 2016
- 5. BVerwG 2 B 56.14, Beschluss vom 07. September 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 49.15, Beschluss vom 15. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 A 11.10, Urteil vom 29. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 A 3.05, Urteil vom 25. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de