(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
- 2.
- die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
- 3.
- die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
- 1.
- der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
- 2.
- der Gang des Disziplinarverfahrens.
(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Fachbeiträge • 5
- 1. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 A 6.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG: BaWü darf Sonderwege im Beamtenrecht gehenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 22. April 2016
- 4. BVerwG 2 A 1.12, Urteil vom 26. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 62.11, Urteil vom 28. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de