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29. Januar 2026
29. Januar 2026
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31. März 2026
31. März 2026
(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.
(4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Absatz 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.
Fachbeiträge • 2
- 1. Praxis Internationale SteuerberatungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Praxis Internationale SteuerberatungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 3. 21/1930 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 4. 21/5141 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren RegelungenBundestag Drucksachen · 1. April 2026