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5. Dezember 2025
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.
(2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.
(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.
(4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
- Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,
- 2.
- die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.
Fußnote
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)