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5. Dezember 2025
5. Dezember 2025
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16. März 2026
16. März 2026
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 zu gewährleisten.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere
- 1.
- die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
- 2.
- auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
(4) Als Dritter kann nach § 23 Absatz 6b Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes mit der Kontrolle angeordneter oder durch Vertrag übernommener Verpflichtungen der an einem Erwerb Beteiligten beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren an dem Erwerb Beteiligten ist. Als fachkundig gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Qualifikation oder seiner nachgewiesenen Berufspraxis oder einer Kombination daraus über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ihm übertragene Kontrolltätigkeit im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und, soweit es um die Kontrolle technischer oder naturwissenschaftlicher Vorgänge oder Anforderungen geht, unter Beachtung der anerkannten Grundsätze von Wissenschaft und Technik, fach- und sachgerecht ausüben zu können.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch anordnen, dass die an einem Erwerb Beteiligten und die mit ihnen verbundenen Unternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in bestimmten Zeitabständen einen Bericht über die Einhaltung von angeordneten oder durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen vorzulegen haben. Der Bericht muss von einer Person erstellt werden, die fachkundig im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und unabhängig von den Verpflichteten und den weiteren am Erwerb Beteiligten ist. Die Kosten des Berichts tragen die Verpflichteten.
Fußnote
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 59 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 5
- 1. Der Referentenentwurf der 17. Änderungsverordnung der AWV - eine erste AnalyseEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 27. Januar 2021
- 2. Ausweitung der deutschen InvestitionskontrolleEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 14. Juli 2017
- 3. Covid-19 trifft auf Investitionskontrolle: deutsche Impfstoffhersteller im Fokus internationaler InvestorenEingeschränkter ZugriffThomas Weidlich, Ll.M. (Hull) · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 4. BeteiligungsmeldewesenEingeschränkter Zugriffwww.onesense.de · 29. April 2015
- 5. Außenwirtschaftsrecht: Achtung, die Chinesen kommenEingeschränkter ZugriffDr. Bärbel Sachs Und Dr. Johannes Schäffer · www.lto.de · 9. Dezember 2016
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/13417 - Verordnung: Neunte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 25. August 2017
- 2. 19/9484 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8820 - Einbeziehung des Medienbereichs in das AußenwirtschaftsrechtBundestag Drucksachen · 16. April 2019
- 3. 19/9081 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. April 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 4. 19/20144 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/18700 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/18895, 19/19375 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze c) zu dem Antrag der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18673 - Selbstbewusstsein statt Abschottung - Für ein liberales Außenwirtschaftsrecht trotz Corona-Pandemie d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Dröge, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18703 - Schlüsseltechnologien und europäische Souveränität im Zuge der COVID-19-Pandemie schützenBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 5. 19/21540 - Unterrichtung: Dreiundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2020Bundestag Drucksachen · 3. August 2020
- 6. 19/18700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 21. April 2020
- 7. 19/32698 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31502 - Beteiligung des Bundes an der Curevac AG IVBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2021
- 8. 19/31678 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31380 - Beteiligung des Bundes an der CureVac AG IIIBundestag Drucksachen · 21. Juli 2021