(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.
(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
(4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.
(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/6517 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5730 - G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach Mexiko (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4654)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2018
- 2. 19/4350 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3658 - Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für Waffenexporte in DrittländerBundestag Drucksachen · 14. September 2018
- 3. 19/1126 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 4. 18/13166 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12740 - Rüstungsexporte aus Bayern 2016Bundestag Drucksachen · 24. Juli 2017
- 5. 19/334 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/155 - Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher RüstungsgüterBundestag Drucksachen · 28. Dezember 2017
- 6. 19/155 - Kleine Anfrage: Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher RüstungsgüterBundestag Drucksachen · 30. November 2017
- 7. 19/4654 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3904 - G36-Sturmgewehr: Exporte von Heckler & Koch nach MexikoBundestag Drucksachen · 27. September 2018
- 8. 19/1539 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1195 - Lieferungen von Waffen in DrittländerBundestag Drucksachen · 4. April 2018