Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,
- 1.
- gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen,
- 2.
- gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/189 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Dezember 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2017
- 2. 19/30925 - Antrag: Kein Platz für Diskriminierung im LuftverkehrBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 3. 19/29651 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Mai 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Mai 2021
- 4. 20/5151 - Unterrichtung: Nationale Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches LebenBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2022