(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
- 1.
- das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
- 2.
- der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
- 3.
- der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Union unterhält und
- 4.
- die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit
- 1.
- die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, das eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besitzt,
- 2.
- die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und zum Verkehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
- 3.
- die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, wenn diese Luftfahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, oder
- 4.
- ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht.
Fachbeiträge • 24
- 1. Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe von FlughäfenEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 16. März 2015
- 2. Wettbewerbswidrigkeit von Werbung für Ballonfahrten ohne behördliche GenehmigungEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Wettbewerbswidrigkeit von Werbung für Ballonfahrten ohne behördliche GenehmigungEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. BDEW-Bewertung zum Entwurf des BundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 25. Juli 2025
- 5. Luftbeförderungsvertrag Wirksamkeit Klausel Fälligkeit FlugpreisEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Januar 2020
- 6. Fluglaternenverbot - RechtmäßigkeitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
- 7. Transportation Law in Outer SpaceEingeschränkter ZugriffFabian Weicker · www.asd-law.com · 7. September 2023
- 8. Weiterhin viel Lärm um LärmEingeschränkter ZugriffDaniel Schneider/Lto-Redaktion · www.lto.de · 20. September 2011
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/2766 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Juni 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 2. 19/13543 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13065 - Aufforstung und Waldschutz mit DrohnenBundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 3. 19/16428 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher ZuverlässigkeitsüberprüfungenBundestag Drucksachen · 10. Januar 2020
- 4. 19/24223 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt und zu dem Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von LuftfahrzeugenBundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 5. 20/13585 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)Bundestag Drucksachen · 4. November 2024