(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
- in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
- 2.
- in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
- 3.
- in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
- 4.
- in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
- a)
- bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
- b)
- bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
- c)
- bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
- in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
Fachbeiträge • 14
- 1. Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.02.2013, Az. 2 C 62.11 - Hotstegs RechtsanwaltsgeEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 8. März 2013
- 2. Disziplinarrecht Archiv - Seite 17 von 22 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 27. Mai 2013
- 3. Öffentlicher Dienst Archiv - Seite 43 von 56 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 5. April 2013
- 4. Nichtzulassung einer Revision im baden-württembergischen Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.06.2017, Az. BVerwG 2 B 84.16Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 11. November 2019
- 5. und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen DisziplinarverfahrenEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 7. März 2013
- 6. Aktuelles Archiv - Seite 66 von 93 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 4. April 2013
- 7. und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen DisziplinarverfahrenEingeschränkter ZugriffDbe · www.rfth.de · 12. April 2013
- 8. Disziplinarverfahren 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Januar 2015
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/11288 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der EisenbahnunfalluntersuchungBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/22603 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Thomas Ehrhorn, Tobias Matthias Peterka, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/20068 - Diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des BundesBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 3. 19/20068 - Antrag: Diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des BundesBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 4. 19/24615 - Unterrichtung: Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den Erfüllungsaufwand und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. November 2020
- 5. 19/32615 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32417- Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten des BundesBundestag Drucksachen · 29. September 2021
- 6. 19/26689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen DienstBundestag Drucksachen · 15. Februar 2021
- 7. 19/32666 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32443 - Kosten der Gleichstellungsbeauftragten des BundesBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2021
- 8. 19/32443 - Kleine Anfrage: Kosten der Gleichstellungsbeauftragten des BundesBundestag Drucksachen · 15. September 2021