(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen
- 1.
- nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen ist und
- 2.
- die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehenen Gegenleistungen erbracht hat.
(3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für
- 1.
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:
- a)
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
- b)
- Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
- 2.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.
(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECVEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 2. DEHSt veröffentlicht Hinweispapier zur ökologischen Gegenleistung zum Erhalt der Carbon-Leakage-Beihilfe ab dem Abrechnungsjahr 2023Eingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/29684 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/29167 - Beihilfe für die Logistik aufgrund des neu eingeführten CO2-PreisesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2021
- 2. 20/4100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2022 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2022
- 3. 20/4861 - Unterrichtung: Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum BrennstoffemissionshandelsgesetzBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2022
- 4. 20/118 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/18 - Auswirkungen des "Green Deal" und der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf die deutsche LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 24. November 2021
- 5. 20/14488 - Unterrichtung: Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz und Bericht der Bundesregierung mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen BrennstoffemissionshandelBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 6. 20/8566 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2023 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 28. September 2023
- 7. 20/13100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2024 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2024
- 8. 21/2210 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2025