(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die
- 1.
- in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder
- 2.
- im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.
(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.
Fachbeiträge • 3
- 1. Anträge auf Beihilfe nach der Carbon-Leakage-Verordnung können jetzt noch bis zum 30. Juni 2022 bei der DEHSt gestellt werdenEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 2. Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECVEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 3. BECV | ZertifizierungEingeschränkter Zugriffwww.tuev-nord.de · 15. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/4100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2022 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2022
- 2. 20/8566 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2023 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 28. September 2023
- 3. 20/13100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2024 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2024
- 4. 21/2210 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-VerordnungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2025