(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.
(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 14/9800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Juli 2002
- 2. 14/5865 - Antwort: Entschädigungszahlungen an die Verschleppten jenseits von Oder und Neiße -14/5630-Bundestag Drucksachen · 6. April 2001
- 3. 15/407 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsge- setz)Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2003