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Version
27. Juni 2020
27. Juni 2020
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
- 1.
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
- 2.
- durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
- 3.
- eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/5818 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4767 - Abschiebungen, Rücküberstellungen und freiwillige Ausreisen seit 2013Bundestag Drucksachen · 16. November 2018
- 2. 19/4767 - Kleine Anfrage: Abschiebungen, Rücküberstellungen und freiwillige Ausreisen seit 2013Bundestag Drucksachen · 8. Oktober 2018
- 3. 19/21750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das UnionsrechtBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 4. 21/3539 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 12. Januar 2026