(1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.
(3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich.
(4) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen
- 1.
- ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers sowie im Falle eines Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers offenlegen,
- 2.
- über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
(5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird.
(6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(8) Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht. Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht.
(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten.
(10) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist.
Fachbeiträge • 19
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Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/30885 - Beschlussempfehlung und Bericht: Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Einführung einer Anlage 2a (Verhaltenskodex)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2021
- 2. 20/1322 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz)Bundestag Drucksachen · 7. April 2022
- 3. 20/10290 - Beschlussempfehlung und Bericht: Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anlage 2a Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des LobbyregistergesetzesBundestag Drucksachen · 8. Februar 2024
- 4. 20/8863 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz - LobbyRG) - Geldflüsse offenlegen und kontrollierenBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2023
- 5. 20/8828 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/7346 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1322 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Korte, Anke Domscheit-Berg, Susanne Ferschl, Sören Pellmann und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/288 - Unabhängige Prüfinstanz für Lobbytransparenz und Offenlegung von LobbykontaktenBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2023
- 6. 21/1538 - Antrag: Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 9. September 2025
- 7. 21/3185 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2888 - Teilnahme der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche an dem "Moving MountAIns"-Treffen in Tirol im Oktober 2025Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025
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