(1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
Fachbeiträge • 9
- 1. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
- 2. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
- 3. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
- 4. Informationen und HilfeEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de
- 5. Informationen und HilfeEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de
- 6. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
- 7. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
- 8. Das Lobbyregistergesetz und die Anwaltschaft: Was muss die Anwaltschaft wissen?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 1. März 2022
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/1322 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz)Bundestag Drucksachen · 7. April 2022
- 2. 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 3. 20/15100 - Unterrichtung: Bericht der registerführenden Stelle nach § 9 Absatz 1 des Lobbyregistergesetzes über die Führung des Registers im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024Bundestag Drucksachen · 24. März 2025