Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
- 1.
- unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:
- a)
- die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
- aa)
- Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,
- bb)
- die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc)
- KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,
- dd)
- die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- b)
- die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,
- c)
- die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
- d)
- die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,
- e)
- die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- f)
- die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie
- g)
- die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
- 2.
- bis zum 31. Mai eines Jahres
- a)
- einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
- aa)
- der Nummern im Register,
- bb)
- der relevanten Strommengen,
- cc)
- der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und
- dd)
- der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- b)
- zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und
- c)
- die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
- 3.
- bis zum 31. August eines Kalenderjahres
- a)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- b)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
- c)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- d)
- die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,
- e)
- die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und
- f)
- die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 20/2580 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1630, 20/1979, 20/2137 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2345 - Beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien - Potenziale nutzen, Bürokratie abbauen, Anreize schaffenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2022
- 2. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 3. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 4. 20/12830 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12620 - Maßnahmen für den Bürokratieabbau in DeutschlandBundestag Drucksachen · 5. September 2024
- 5. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 6. 20/14705 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter NetznotfallmaßnahmenBundestag Drucksachen · 28. Januar 2025
- 7. 21/1497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 8. 21/2730 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für BürokratierückbauBundestag Drucksachen · 6. November 2025