(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
- 1.
- die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
- 2.
- die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
- 3.
- die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
- 4.
- Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
- 1.
- die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
- 2.
- die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
- 3.
- den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
- 4.
- die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.
(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
- 1.
- den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
- 2.
- die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und
- 3.
- die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
Fachbeiträge • 8
- 1. Energierecht Blog für UnternehmenEingeschränkter ZugriffJasper Stein · www.energieundrecht.com · 25. April 2024
- 2. Nachweispflichten für Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Eingeschränkter ZugriffPatrick Huhn · www.ebnerstolz.de · 20. Oktober 2025
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- 8. Erinnerung: Energierechtliche Meldefristen zum 31.03.2025Eingeschränkter ZugriffMagdalena Langer · www.energieundrecht.com · 6. März 2025
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 2. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 21/2730 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für BürokratierückbauBundestag Drucksachen · 6. November 2025
- 4. 21/1497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 5. 21/7867 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im StromsektorBundestag Drucksachen · 7. September 2026