14. Oktober 2011
23. Januar 2026
Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012 die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren fest. Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander vereinbar sind.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/22303 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21765 - Kitesurf-Verbote im WattenmeerBundestag Drucksachen · 10. September 2020
- 2. 19/23097 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21843 - Umsetzung der Empfehlungen des Sachverständigenrates für Umweltfragen im Bereich NaturschutzBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2020
- 3. 21/5463 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5004 - Schadstoffbelastungen in Wasser und Umwelt - Risiken, Folgen und HandlungsmöglichkeitenBundestag Drucksachen · 20. April 2026