Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
- 1.
- die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
- a)
- die Umwelt insgesamt,
- b)
- die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
- c)
- die Freizeitnutzung,
- d)
- Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
- e)
- die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
- f)
- andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
- 2.
- die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
- 3.
- die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
Fachbeiträge • 10
- 1. BVerwG 7 C 25.15, Urteil vom 02. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 19.15, Urteil vom 10. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 B 23.14, Beschluss vom 15. Juli 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 B 14.09, Beschluss vom 17. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 A 1075.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 18.15, Urteil vom 10. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 A 3.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 A 4.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de