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18. August 2010
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20. Mai 2015
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
- 1.
- die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
- 2.
- die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
- 3.
- die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 7 C 25.15, Urteil vom 02. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 9.11, Urteil vom 25. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 B 15.02, Beschluss vom 04. Juni 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 B 23.14, Beschluss vom 15. Juli 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 B 14.09, Beschluss vom 17. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 B 30.02, Beschluss vom 07. Juni 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 C 1.07, Urteil vom 11. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de