Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
- 1.
- die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
- 2.
- die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
- 3.
- weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
- 4.
- unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. WasserkraftwerkeEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 17. September 2020
- 2. BVerwG 7 C 25.15, Urteil vom 02. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 4. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/21724 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21387 - Aktionärsstruktur der Wirecard AGBundestag Drucksachen · 20. August 2020
- 2. 19/26097 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25751 - Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in DeutschlandBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021