Version
14. Oktober 2011
14. Oktober 2011
>
Version
1. April 2012
1. April 2012
>
Version
5. April 2017
5. April 2017
>
Version
11. Juni 2019
11. Juni 2019
>
Version
23. Januar 2026
23. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht
- 1.
- Zusammenfassungen der Entwürfe
- a)
- der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,
- b)
- der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013
- 2.
- Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel aus dem EU-AuslandEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw