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28. November 2003
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8. November 2006
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1. Januar 2021
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24. November 2021
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19. März 2022
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17. September 2022
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
- daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
- 2.
- daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
- 3.
- daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
- 3a.
- dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,
- 4.
- daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
- 5.
- dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,
- 1.
- bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie
- 2.
- spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.
Fachbeiträge • 23
- 1. Neuer Arbeitsschutzstandard des BMAS während der Corona-PandemieEingeschränkter Zugriffwww.kunzrechtsanwaelte.de · 17. April 2020
- 2. ArbeitsschutzgesetzEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 3. März 2026
- 3. BAG, Beschluss v. 13.08.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 13. August 2019
- 4. Pläne der Ampel-Koalition zum Ende der epidemischen Lage von nationaler TragweiteEingeschränkter ZugriffVon Dr. Philipp Brügge · www.mcb-legal.de · 10. November 2021
- 5. Home-Office während Corona: Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen!Eingeschränkter ZugriffHannes Jürgens · www.rightmart.de · 26. Januar 2021
- 6. Dr. Gloistein & PartnerEingeschränkter ZugriffGloistein & Partner · www.gloistein-partner.de · 26. Januar 2021
- 7. Anwalt ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-moegelin.de · 24. September 2022
- 8. Anwalt ArbeitsrechtEingeschränkter ZugriffRa Moegelin · www.kanzlei-moegelin.de · 2. Dezember 2014
Öffentliche Quellen • 24
- 1. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 2. 19/7647 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6951 - Der externe Sachverstand der Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und JugendBundestag Drucksachen · 11. Februar 2019
- 3. 19/22772 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) - Drucksache 19/21978 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 4. 19/21978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)Bundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 5. 19/25613 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25013 - Betrieblicher Infektionsschutz in der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2020
- 6. 20/3312 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/2573 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2564 - Gut vorbereitet für den Herbst - Pandemiemanagement verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/2581 - Auf sich verändernden Pandemieverlauf vorbereiten - Maßnahmenplan vorlegenBundestag Drucksachen · 6. September 2022
- 7. 20/89 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/27 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor ImpfpassfälschungenBundestag Drucksachen · 17. November 2021
- 8. 19/28760 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 19/28444, 19/28692, 19/28732 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler TragweiteBundestag Drucksachen · 20. April 2021