(1) Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. §§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Für übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats gelten die §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, gegenüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unternehmen und gegenüber den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Beachtung der besonderen organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu schaffen.
(3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Einzelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen, mitteilen.
(4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres entweder vollständig oder durch Verweisung auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats veröffentlichen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 2. 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 3. 21/2507 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)Bundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 4. 20/14513 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)Bundestag Drucksachen · 15. Januar 2025
- 5. 21/6283 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5745 - Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und AufsichtslückenBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026