(1) Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Aufwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Abschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist. Der Aufwand wird pauschaliert berücksichtigt. Für die Höhe der Förderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zugrunde gelegt.
(2) Um den Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.
(3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß dem Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.
(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regulären Schulbetriebs notwendig sind.
(5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
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Öffentliche Quellen • 18
- 1. 19/1735 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2017Bundestag Drucksachen · 18. April 2018
- 2. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 3. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 4. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 5. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 6. 19/13926 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/11800, 19/11802 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13800, 19/13801, 19/13802 - Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020Bundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 7. 19/20000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 8. 19/22600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020