(1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Lehrkräfte, die zur Anerkennung der laut Fördervertrag geförderten Abschlüsse erforderlich ist. Die Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule.
(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Auslandsschulen nicht aus eigenen Mitteln für die Kosten der Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte aufkommen müssen.
(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern werden Regelungen zur Beurlaubung und Vermittlung von Lehrkräften aus dem Landesdienst festgelegt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 19/1735 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2017Bundestag Drucksachen · 18. April 2018
- 2. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 3. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 4. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 5. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 6. 19/13926 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/11800, 19/11802 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13800, 19/13801, 19/13802 - Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020Bundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 7. 19/20000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 8. 19/22600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020