(1) Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Aufwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Abschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist. Der Aufwand wird pauschaliert berücksichtigt. Für die Höhe der Förderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zugrunde gelegt.
(2) Um den Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.
(3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß dem Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat. Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.
(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regulären Schulbetriebs notwendig sind.
(5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
Öffentliche Quellen • 28
- 1. 17/11747 - Kleine Anfrage: Qualität, Planungssicherheit und Gemeinwohlorientierung der AuslandsschulenBundestag Drucksachen · 28. November 2012
- 2. 17/12002 - Antwort: Qualität, Planungssicherheit und Gemeinwohlorientierung der AuslandsschulenBundestag Drucksachen · 3. Januar 2013
- 3. 18/2000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)Bundestag Drucksachen · 8. August 2014
- 4. 18/2825 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2000, 18/2002 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)Bundestag Drucksachen · 21. November 2014
- 5. 18/700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)Bundestag Drucksachen · 19. März 2014
- 6. 18/5500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)Bundestag Drucksachen · 14. August 2015
- 7. 18/6124 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) - Drucksachen 18/5500, 18/5502 -Bundestag Drucksachen · 19. November 2015
- 8. 18/9200 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)Bundestag Drucksachen · 12. August 2016