(1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen,
- 1.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
- 2.
- wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen.
(2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4350 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3658 - Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für Waffenexporte in DrittländerBundestag Drucksachen · 14. September 2018
- 2. 19/3658 - Kleine Anfrage: Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für Waffenexporte in DrittländerBundestag Drucksachen · 1. August 2018
- 3. 19/28119 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)Bundestag Drucksachen · 30. März 2021