(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Anforderungen an ein Rückrufschreiben bei Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents (OLG Karlsruhe)Eingeschränkter Zugriffwww.cohausz-florack.de · 29. Dezember 2025
- 2. Unterlassungsverpflichtung beinhaltet auch Rückruf, BGH, Beschl. v. 11.10.2017, Az.: I ZB 96/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Unterlassungsverpflichtung beinhaltet auch Rückruf, BGH, Beschl. v. 11.10.2017, Az.: I ZB 96/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. Verfahren beinhaltet Unterlassungsanspruch keine RückrufverpflichtungEingeschränkter Zugriffwww.preubohlig.de · 1. April 2018