(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Fachbeiträge • 6
- 1. Tür- und Fenstersensor (BPatG)Eingeschränkter Zugriffwww.cohausz-florack.de · 25. Juni 2026
- 2. Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff - 35 W (pat) 402/23 (BPatG)Eingeschränkter Zugriffwww.cohausz-florack.de · 26. Mai 2026
- 3. Analyse die Schutzschrift stärkt — KöksalEingeschränkter ZugriffSven Köksal · www.koksal.av.tr · 2. August 2026
- 4. Gebrauchsmuster oder Patent anmelden für „freie Erfindungen“Eingeschränkter Zugriffwww.patentcreator.de · 16. November 2018
- 5. Die wesentlichen Unterschiede des Gebrauchsmusters zum Patent in der Praxis - BBS RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffTobias Spahn · www.bbs-law.de · 23. Februar 2012
- 6. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021