(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen
- 1.
- zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und
- 2.
- für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.
(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
- 1.
- durchgehend länger als sieben Tage,
- 2.
- an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder
- 3.
- in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung
- 1.
- durchgehend länger als 30 Tage,
- 2.
- an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder
- 3.
- in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11281 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SicherheitsüberprüfungsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/3840 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3573 - Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in DeutschlandBundestag Drucksachen · 16. August 2018
- 3. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 4. 21/1846 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 29. September 2025