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14. Januar 2026
14. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
- bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
- 1a.
- bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,
- 1b.
- bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
- 1c.
- bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie
- 1d.
- bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,
- 2.
- bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
- bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
- 4.
- in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 4a.
- in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
- 5.
- in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- 6.
- in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,
- 7.
- in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
- 8.
- bei der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
- 9.
- bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,
- 10.
- bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und
- 2.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.
Fachbeiträge • 1
- 1. Gesetzentwurf für weniger Streiks in der Daseinsvorsorge: Gute Idee, schlechte Umstände und ein fader BeigeschmackEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 23. März 2012
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/10943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer VersorgungskriseBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/28865 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26108, 19/26964, 19/27035 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26117 - Gigabit-Ausbau voranbringen - Upgrade für das Nebenkostenprivileg c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26531 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Grundversorgung garantieren und digitale Infrastruktur ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26532 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den Mittelpunkt stellen e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/26533 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Datenschutz, IT-Sicherheit und Bürgerrechte sichernBundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 3. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024
- 4. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 5. 21/1893 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 6. 20/14512 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und zur Einführung eines neuen WehrdienstesBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025
- 7. 20/14787 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/13488 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025