Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
- 1.
- der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
- 2.
- der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte,
- 3.
- der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
- 4.
- der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und
- 5.
- der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/12203 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen RechtsverkehrsBundestag Drucksachen · 28. April 2017