Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, daß der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über
- 1.
- die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,
- 2.
- das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
- 3.
- die Art der Betriebsführung
Fachbeiträge • 6
- 1. (Gaststättenrecht) VG Stuttgart vom 21.1.2009: Gaststättenerlaubnis für ein Vereinsheim, das nur einer bestimmten Personengruppe zugänglich ist (4 K 4570/08)Eingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 23. Juli 2012
- 2. KräutermischungenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Juni 2015
- 3. Passivrauchen am Arbeitsplatz - ArbeitnehmerschutzEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 12. Oktober 2013
- 4. Öffnungszeiten: Verkürzung bei Gartenwirtschaft nach Verstoß gegen BetriebszeitenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
- 5. Rauchfreier Arbeitsplatz - ArbeitnehmeranspruchEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 24. September 2013
- 6. LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2007, 10 Sa 408/06Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. August 2015