(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.
(2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Unterbrechungen durch Ferien und
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
(5) bis (7) (weggefallen)
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 15/4648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetzes zur Regelung von GesundheitsfachberufenBundestag Drucksachen · 13. Januar 2005
- 2. 16/1031 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von GesundheitsfachberufenBundestag Drucksachen · 23. März 2006
- 3. 16/9898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und ErgotherapeutenBundestag Drucksachen · 2. Juli 2008
- 4. 16/13652 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Verordnung der Bundesregierung -16/9898- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und ErgotherapeutenBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 5. 17/11689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. November 2012
- 6. 17/12524 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11689 - Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2013
- 7. 18/7920 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. März 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. März 2016
- 8. 18/10510 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9518, 18/9959, 18/10102 Nr. 19 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/8725 - Pflege teilhabeorientiert und wohnortnah gestalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9668 - Pflege vor Ort gestalten - Bessere Bedingungen für eine nutzerorientierte Versorgung schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2016