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Version
1. Januar 2012
1. Januar 2012
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Version
9. Januar 2026
9. Januar 2026
(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- 2.
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
- 3.
- den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
- 4.
- die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Brexit 2019: Umsatzsteuerliche Folgen für den WarenhandelEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 28. März 2019
Öffentliche Quellen • 10
- 1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2017BMF Schreiben · 31. Dezember 2017
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014