Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2012
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20. Dezember 2012
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23. Juli 2016
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20. Juli 2017
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9. Januar 2026
9. Januar 2026
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1.
- bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
- 2.
- bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
- a)
- mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
- b)
- mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
- aa)
- den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
- bb)
- den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
- cc)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
- dd)
- den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
- ee)
- den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
- ff)
- eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
- gg)
- die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
- 1.
- der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
- 2.
- der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number - MRN) enthalten.
(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.
Fachbeiträge • 26
- 1. BMF-Schreiben zu ausländischen AusgangsvermerkenEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 14. Juli 2015
- 2. Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche LieferungenEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 10. April 2019
- 3. Ausfuhrlieferungen: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SteuerbefreiungEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 3. Juli 2025
- 4. BMF aktuell - Das BMF-Schreiben zur "Gelangensbestätigung" veröffentlichtEingeschränkter Zugriffwww.awb-international.com · 17. September 2013
- 5. Umsatzsteuer - Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von KraftfahrzeugenEingeschränkter ZugriffRa Dr. Carsten Höink · www.awb-international.com · 8. Mai 2013
- 6. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei AusfuhrlieferungenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 29. Januar 2026
- 7. Brexit 2019: Umsatzsteuerliche Folgen für den WarenhandelEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 28. März 2019
- 8. Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden OnlinehandelEingeschränkter ZugriffLars Eichert · www.slk-rechtsanwaelte.de · 26. Februar 2018
Öffentliche Quellen • 10
- 1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2012BMF Schreiben · 31. Dezember 2012
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2015BMF Schreiben · 31. Dezember 2015
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018