Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2012
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20. Dezember 2012
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20. Juli 2017
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30. Juni 2020
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1. September 2023
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9. Januar 2026
9. Januar 2026
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1.
- bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
- 2.
- bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
- a)
- den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
- b)
- die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
- c)
- den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
- d)
- eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
- 1.
- der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und
- 2.
- der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
(3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.
(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.
Fachbeiträge • 17
- 1. EU-Handel | bdp TeamEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 24. Juni 2020
- 2. Ausfuhrlieferungen: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SteuerbefreiungEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 3. Juli 2025
- 3. Umsatzsteuer - Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von KraftfahrzeugenEingeschränkter ZugriffRa Dr. Carsten Höink · www.awb-international.com · 8. Mai 2013
- 4. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei AusfuhrlieferungenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 29. Januar 2026
- 5. Brexit 2019: Umsatzsteuerliche Folgen für den WarenhandelEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 28. März 2019
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/29727 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28744 - Umsatzsteuerrückerstattung bei Ausfuhrlieferungen und elektronisches SelbstabfertigungssystemBundestag Drucksachen · 18. Mai 2021
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2013BMF Schreiben · 31. Dezember 2013
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2012BMF Schreiben · 31. Dezember 2012
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2015BMF Schreiben · 31. Dezember 2015
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 7. Umsatzsteuer; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen; Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGHBMF Schreiben · 1. Juli 2025
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020