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1. Januar 2010
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30. Dezember 2014
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1. Januar 2017
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1. Januar 2025
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1. Januar 2026
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9. Januar 2026
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(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben. Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.
(2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). Die Vorsteuerbeträge sind
- 1.
- durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder
- 2.
- in Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Fußnote
(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++)
(+++ § 61a Abs. 1 u. 2 F 2014-12-30: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 11
- 1. § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige UnternehmerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Dezember 2025
- 2. Erstattung im Ausland gezahlter SteuernEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 24. September 2026
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- 4. Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale NachweiseEingeschränkter Zugriffwww.schuhmann.de · 26. Juni 2026
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- 6. BMF nimmt zur E-Rechnung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren StellungEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 4. April 2025
- 7. Early Tax Birds 22/2026 (8.6.-14.6.2026)Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 10. Mai 2026
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2010BMF Schreiben · 31. Dezember 2010
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2012BMF Schreiben · 31. Dezember 2012
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2014BMF Schreiben · 31. Dezember 2014
- 7. Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026BMF Schreiben · 2. Juni 2026
- 8. Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige UnternehmerBMF Schreiben · 27. März 2025