28. Dezember 2009
31. Dezember 2015
18. Januar 2016
15. Januar 2026
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Dienstleistungsrichtlinie für Makler, Bauträger und Baubetreuer: Änderung der Gewerbeordnung (GewO), Einführung der DienstleistungsEingeschränkter ZugriffChristian Schöler · www.mek-law.de · 22. März 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/13190 - Unterrichtung: zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften - Drucksache 16/12784- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. Mai 2009
- 2. 18/6676 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im ReisegewerbeBundestag Drucksachen · 11. November 2015
- 3. 19/399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im ReisegewerbeBundestag Drucksachen · 10. Januar 2018