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16. August 2014
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29. November 2019
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30. Juli 2020
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1. Juli 2023
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19. Januar 2026
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(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a. Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall einer Rechtsverordnung nach Satz 3 sind auch die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu berücksichtigen.
(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen worden sind. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder die Tarifvertragsparteien verlangen. Der Antrag nach Absatz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kommissionen. Diese Kommissionen müssen in den Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung einer Kommission werden etwaige Mängel im Zusammenhang mit deren Anhörung geheilt.
(2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfüllen.
(4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.
Fachbeiträge • 12
- 1. Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und GartenbauEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 24. Mai 2017
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Entsendegesetz gelten auch für LandwirtschaftEingeschränkter ZugriffPeter Reimann · www.baedeker-reimann.de · 24. Mai 2017
- 4. Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers - Urteil des Finanzgerichts HamburgEingeschränkter ZugriffChristian Andorfer · www.protag-law.com · 25. Juli 2017
- 5. Aufzeichnungspflicht in der Gebäudereinigung (AEntG)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 6. Juni 2018
- 6. Aufzeichnungspflicht in der Gebäudereinigung (AEntG)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 6. Juni 2018
- 7. Aufzeichnungspflicht in der Gebäudereinigung (AEntG)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 6. Juni 2018
- 8. Arbeitsrecht: Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege - Pflegelöhneverbesserungsgesetz.Eingeschränkter Zugriffwww.rnsp.de · 23. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 45
- 1. 18/11475 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11304 - Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Kontrolle von Mindestlöhnen 2016Bundestag Drucksachen · 10. März 2017
- 2. 18/12755 - Unterrichtung: Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 9. Juni 2017
- 3. 18/12346 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12188 - Sicherung der BerufseinstiegsbegleitungBundestag Drucksachen · 16. Mai 2017
- 4. 18/12483 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12270 - Erfahrungen mit dem Förderinstrument der Assistierten AusbildungBundestag Drucksachen · 24. Mai 2017
- 5. 18/11918 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11466 - Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Umfang der Sonderregelungen und ÜbergangsvorschriftenBundestag Drucksachen · 11. April 2017
- 6. 18/13398 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13181 - Bestandsaufnahme des deutschen TarifvertragssystemsBundestag Drucksachen · 24. August 2017
- 7. 18/11304 - Kleine Anfrage: Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Kontrolle von Mindestlöhnen 2016Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 8. 19/660 - Kleine Anfrage: Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Kontrolle von Mindestlöhnen 2017Bundestag Drucksachen · 31. Januar 2018