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16. August 2014
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30. Juli 2020
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a besteht.
(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 13a +++)
Fachbeiträge • 71
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- 3. BAG, Urteil v. 02.07.2008Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Juli 2008
- 4. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 5. § 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von ArbeitsbedingungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
- 6. Arbeitnehmerfreizügigkeit - Offene GrenzenEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 24. Juni 2020
- 7. Was Sie sonst noch wissen solltenEingeschränkter Zugriffwww.meides.de · 16. April 2026
- 8. Vorsicht bei unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung - zusätzliche Haftung für Sozialkassenbeiträge des VerleihersEingeschränkter ZugriffElishewa Patterson-Baysal · www.meides.de · 22. Oktober 2013
Öffentliche Quellen • 16
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- 2. 18/12755 - Unterrichtung: Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 9. Juni 2017
- 3. 19/875 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/660 - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Kontrolle von Mindestlöhnen 2017Bundestag Drucksachen · 22. Februar 2018
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- 5. 19/8691 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 25. März 2019
- 6. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 7. 19/18583 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17481 - Mindestlöhne - Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 7. April 2020
- 8. 19/19371 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von DienstleistungenBundestag Drucksachen · 20. Mai 2020