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18. Juli 2024
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31. März 2026
31. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 3a.
- entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.