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13. Februar 2026
13. Februar 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken dürfen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.
(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
(5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.
(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann.
Fachbeiträge • 2
- 1. Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr - BwPBBGEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Juli 2025
- 2. Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-VergabenEingeschränkter ZugriffSimone Wiedemann · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 29. April 2026
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/2644 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/2353 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz - BwBBG)Bundestag Drucksachen · 6. Juli 2022
- 2. 20/7566 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023
- 3. 21/1931 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 4. 21/3736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2991 - Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale StrukturenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 5. 21/5525 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1934 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher AufträgeBundestag Drucksachen · 22. April 2026
- 6. 21/6433 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5898 - Sicherheitsrisiken durch chinesische Technologien und Investitionen in der kritischen Infrastruktur DeutschlandsBundestag Drucksachen · 10. Juni 2026