(1) Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
- 1.
- natürlichen Personen oder
- 2.
- Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
(3) Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers aus
- 1.
- den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 8, und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- den Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- und Strafrechts und
- 3.
- den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten, insbesondere solchen, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 2. 20/9647 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) - Drucksache 20/9093 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 3. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025