(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.
(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Absatz 1 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/2149 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1940 - Situation und Entschädigung von Opfern kontaminierter Anti-D Immunprophylaxe in der DDRBundestag Drucksachen · 16. Mai 2018
- 2. 19/14872 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13825 - Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen AssistentenBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 3. 21/2090 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1493, 21/1940 - Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen PflegefachassistenzausbildungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025