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31. Januar 2026
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11. März 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
- 1.
- die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
- 3.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
- die Prüfwerte.
(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
- die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
- den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
- 5.
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)