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1. November 2008
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
Fachbeiträge • 17
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. BVerwG 3 B 32.03, Beschluss vom 03. Juli 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Scholz: GmbHG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de
- 8. Scholz: GmbHG KommentarEingeschränkter Zugriffwww.juris.de